Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

I.  Geltung

I.  Geltung

1.Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten, vorbehaltlich individueller Vereinbarungen, für alle von dem Fotografen Klaus-Peter Kappest (Kappest Fotografie) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
2.Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.
3.Wenn Kunden den AGB widersprechen wollen, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen der Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennen.
4.Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.


II. Auftragsproduktionen

1.Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von dem Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten haben, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
2.Von Kunden in Auftrag gegebene Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
3.Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung der Kunden in Auftrag zu geben.
4.Das Briefing durch die Kunden bildet die Grundlage für die von dem Fotografen zu erstellenden Aufnahmen und Kalkulationen. Das Briefing haben die Kunden vollständig, abschließend und schriftlich (z. B. als schriftliches Protokoll einer Besprechung, per E-Mail) an den Fotografen zu erteilen. Für den Fall, dass die Kunden dem Fotografen kein schriftliches Briefing erteilen, bilden das Pre-Production-Meeting (PPM), der bisherige E-Mail-Verkehr zwischen Kunden und Fotografen sowie die vom Fotografen angefertigten Gedächtnisprotokolle zum PPM und Telefonnotizen die Grundlage für die Anfertigung der Aufnahmen.
5.Die Kunden bzw. von ihnen Bevollmächtigte sind verpflichtet, während der Produktion der Aufnahmen anwesend zu sein und ihre Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Fotografen zu geben. Die Letztentscheidung obliegt dem Fotografen. Sofern weder die Kunden selbst noch Bevollmächtigte bei dem Shooting anwesend sind, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt von den Kunden abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung von Bildmaterial gesondert zu honorieren.
6.Soweit die Kunden für die Produktion der Aufnahmen notwendige Informationen, Gegenstände (z. B. Produkte, Waren), Freigaben etc. zu liefern haben oder sonstige für die Produktion der Aufnahmen relevante Aufgaben selbst übernehmen (z. B. Buchung von Fotomodellen, Locations oder Catering), haben die Kunden sicherzustellen, dass die Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von Fotomodellen etc. rechtzeitig erfolgt, sodass die Produktion der Aufnahmen pünktlich beginnen kann. Sobald den Kunden bekannt ist, dass eine rechtzeitige Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zur Location, die Anreise von Fotomodellen etc. nicht möglich ist, haben sie es dem Fotografen unverzüglich anzuzeigen. Hat dies eine Verzögerung der Aufnahmeproduktion zur Folge und liegt die Ursache dieser Verzögerung in der Sphäre der Kunden, haben sie die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z. B. zusätzlich notwendig gewordene Hotelübernachtungen, Location-Tage, Buchungen von Fotomodellen, Visagisten, Assisenten, Umbuchungen) zu tragen.
7.Die Kunden sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die abzubildenden Personen ihre ausdrückliche Einwilligung in die Herstellung und Veröffentlichung des Bildmaterials abgegeben haben. Hierzu haben die Kunden entsprechende schriftliche Releases vorzuhalten und dem Fotografen auf Nachfrage auszuhändigen.
8.Die Aufnahmen, die den Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, werden durch den Fotografen ausgewählt.
9.Sind dem Fotografen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.


III. Überlassenes Bildmaterial (analog, digital, Bewegtbild)

1.Die AGB gelten für jegliches den Kunden überlassene Bildmaterial (inkl. Audio), gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form es vorliegt.
2.Die in den Dateien enthaltenen urheberrechtlich relevanten Metadaten dürfen von den Kunden weder verändert noch gelöscht werden. Die Kunden haben durch geeignete technische Mittel sicherzustellen, dass diese Daten bei jeder Datenübermittlung, bei jeder Übertragung auf andere Datenträger, bei jeder Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleiben.
3.Die Kunden erkennen an, dass es sich bei dem von dem Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziffer 5 Urheberrechtsgesetz handelt.
4.Das Datenformat der Aufnahmen bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann der Fotograf ein geeignetes Datenformat festlegen. Die Überlassung von RAW-Dateien bedarf einer besonderen Vereinbarung.
5.Die Kunden haben analoges Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
6.Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.


IV. Nutzungsrechte

a) Corporate-Aufträge

Die Auftraggeber erwerben Nutzungsrechte nur in dem vertraglich (Angebot, Auftrag, Rahmenvereinbarung) festgelegten Umfang. Wurde keine solche Vereinbarung getroffen, dann gilt Folgendes:

1.Es werden zeitlich und räumlich unbegrenzte, nichtausschließliche Nutzungsrechte für die Print- und Onlinemedien sowie die Social-Media-Profile der Auftraggeber übertragen.
2.Das Bildmaterial darf durch die Kunden oder im Auftrag der Kunden nicht für KI-Lernzwecke und zur Erstellung neuer Werke mittels künstlicher Intelligenz verwendet werden.
3.Der Fotograf bleibt auch bei Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, alle Fotos zu Zwecken der Eigenwerbung selbst zu verwenden bzw. verwenden zu lassen.
4.Wenn nicht anders vertraglich verabredet (Angebot, Auftrag, Rahmenvereinbarung), darf der Fotograf die entstandenen Bilder für eigene journalistische Veröffentlichungen (Vorträge, Bücher, Zeitschriftenartikel) nutzen.

b) Redaktionelle Aufträge

1.Die Auftraggeber erwerben Nutzungsrechte nur in dem vertraglich (Angebot, Auftrag, Rahmenvereinbarung) festgelegten Umfang. Wurde keine Vereinbarung getroffen, wird grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, zur einmaligen Verwendung zu dem von den Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n die Kunden angegeben haben oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Print- oder Online-Objektes.
2.Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100 % auf das jeweilige Grundhonorar.
3.Jede über Ziffer IV b)1 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung des Bildmaterials ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt auch für jegliche Aufnahme in und Weitergabe an dritte Datenbanken.
4.Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden. Das Bildmaterial darf durch die Kunden oder im Auftrag der Kunden nicht für KI-Lernzwecke und zur Erstellung neuer Werke mittels künstlicher Intelligenz verwendet werden.
5.Die Kunden sind nicht berechtigt, die ihnen eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von dem Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.
6.Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Fotografen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
7.Der Fotograf bleibt auch bei Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, ihre Fotos zu Zwecken der Eigenwerbung selbst zu verwenden bzw. verwenden zu lassen und ihre Fotos nach Ablauf einer vereinbarten Sperrfrist einer Zweitverwertung zuzuführen.


V. Veranstaltungen (Vorträge und Workshops)

Terminvereinbarungen:

1. Bei unverbindlich vorgemerkten Terminen besteht ein Anspruch auf Umwandlung des Termins in einen verbindlichen nur während der vereinbarten Reservierungsfrist. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt die Reservierungsfrist 14 Tage. Weitergehende Verbindlichkeiten aus der Vormerkung eines Termins akzeptieren wir nicht. Wird ein Gastspielvertrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung zurückgeschickt, erlischt der Anspruch auf den Termin.
2. Sollte aus wichtigem Grund (Unfall, Krankheit etc.) eine mit uns vereinbarte Veranstaltung nicht stattfinden können, so setzen wir den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis. Ist dies der Fall, so akzeptiert der Auftraggeber als Ersatz die Durchführung der Veranstaltung zu einem anderen, gemeinsam vereinbarten Termin. Weitergehende Ansprüche stellt er nicht.

Veranstaltungsdurchführung

3. In der Regel kommt bei unseren Multivisionen ausschließlich gemafreie Musik zum Einsatz. Bei der Präsentation einer Multivision mit nicht gemafreier Musik verpflichtet sich der Auftraggeber zur ordnungsgemäßen Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA. Eventuell anfallende GEMA-Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, gehen auch alle weiteren bei einer Präsentationsveranstaltung anfallenden Gebühren, Abgaben, Steuern etc. zu Lasten des Auftraggebers. Von allen Ansprüchen Dritter, vor allem auch von Schadensersatzansprüchen, die sich aus einer Verletzung dieser Klausel ergeben, sind wir durch den Auftraggeber freizustellen.
4. Zusätzliche Programmpunkte oder Auftritte Dritter während einer mit uns vereinbarten Veranstaltung bedürfen der vorherigen Absprache mit uns. Dies gilt auch für Parallelveranstaltungen, die sich an die gleiche oder eine ähnliche Zielgruppe richten.
 

Randbedingungen

5. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die technischen Randbedingungen für die Durchführung der geplanten Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt gegeben sind. Neben den branchenüblichen Randbedingungen gehört dazu vor allem: die vollständige Abdunkelbarkeit des Vorführraumes, ausreichend große freie Flächen zum Aufbau von Leinwand und Projektionsanlage und eine ausreichende Stromversorgung. (siehe dazu die gesondert verfügbare „Saalcheckliste“)
6. Der Auftraggeber informiert rechtzeitig die zuständige Haustechnik, stellt für uns Zufahrts- und Parkmöglichkeiten sicher und sorgt dafür, dass ab dem vereinbarten Zeitpunkt unseres Eintreffens am Veranstaltungsort bis zu unserer Abfahrt nach der Veranstaltung ein Ansprechpartner mit Kenntnissen der örtlichen Gegebenheiten und mit allen notwendigen Schlüsseln anwesend ist.
7. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Transport der Multivisionsausrüstung aus dem Transportfahrzeug in den Veranstaltungsraum reibungslos möglich ist. D.h. insbesondere, dass alle Türen mindestens einen Meter breit sind und der Zugang von der Zufahrt zum Raum entweder ebenerdig ist (d.h. vollkommen frei von Stufen, Bordkanten etc.) oder ein Lift zur Verfügung steht. Sollte es unvermeidbar sein, dass Teile der Ausrüstung über eine Treppe in den Veranstaltungsraum transportiert werden müssen, stellt der Auftraggeber mindestens zwei kräftige Helfer.
8. Der Veranstaltungsraum ist vor Beginn der Veranstaltung leergeräumt, geheizt und sauber. Nach der Veranstaltung entfernen wir unsere gesamte Ausrüstung und unsere Aufbauten wieder aus dem Veranstaltungsraum. Alle weiteren Aufräumarbeiten und eventuell notwendige Säuberungsarbeiten übernimmt der Auftraggeber auf seine Kosten.
9. Falls die Bedingungen nicht erfüllt werden können oder spezielle technische Schwierigkeiten bekannt sind, gibt der Auftraggeber spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung nähere Informationen, um ggf. andere Vereinbarungen zu treffen.
10. Der Veranstalter haftet für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung. Ferner trifft er die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, Absprachen mit der Feuerwehr etc. und schließt adäquate Versicherungen ab.
11. Wir behalten uns vor, eine Veranstaltung abzusagen oder abzubrechen, falls einzelne dieser Bedingungen nicht eingehalten werden. In diesem Falle gelten die gleichen Konditionen wie bei einer Stornierung durch den Auftraggeber (siehe 18).
 

Werbematerial:

12. Zu Werbezwecken übersandtes Bild- und Textmaterial (außer Plakaten) bleibt unser Eigentum. Es wird in digitaler Form durch uns kostenlos zur Verfügung gestellt. Mit Begleichung des Honorars für die Präsentation einer Multivision erwirbt der Auftraggeber gleichzeitig ausschließlich die Rechte zur Verwendung des Materials zu Zwecken der Veranstaltungswerbung für die mit uns vereinbarte Veranstaltung. Die Weitergabe an Dritte ist ebenfalls ausschließlich zu diesem Zweck erlaubt. Jede Verwendung des Materials - auch durch Dritte - bedarf unserer vorhergehenden Genehmigung. Die Lagerung von Kopien sowie die elektronische Speicherung des Materials ist nur bis zum Ende der jeweiligen Veranstaltungssaison (d.h. bis max. zum 30.06. des Folgejahres) gestattet. Bei unerlaubter Verwendung, Lagerung oder Speicherung des Materials durch Dritte haftet der Auftraggeber. Ansonsten gelten die unten aufgeführten Bedingungen für die Übersendung von Bild- und Textmaterial.


Preise und Zahlungsbedingungen:

13. Der Preis für eine Veranstaltung setzt sich zusammen aus Honorar- und Nebenkosten. Wenn kein anderes Honorar vereinbart wurde, gilt die am Tage der verbindlichen Terminvereinbarung geltende Honorarpreisliste. Wird auf Wunsch des Auftraggebers eine Ergänzung zu einer bestehenden Multivision vorgenommen, wird diese je nach Aufwand gesondert berechnet. Weitere anfallende Nebenkosten sind 1) Fahrkosten (wenn nicht anders vereinbart gilt der am Vortragstag gültige Kilometersatz der Honorarpreisliste für jeden gefahrenen Kilometer ab und bis zu unserem Geschäftssitz) und 2) eventuell anfallende Übernachtungskosten für zwei Personen in Einzelzimmern (unbedingt Nichtraucherzimmer!). Ansonsten gelten die allgemeinen Zahlungsbedingungen (s.u.).
 

Stornierungen:

14. Wenn nicht anders vereinbart werden bei Stornierungen einer Terminvereinbarung für einen Vortrag oder Workshop durch den Auftraggeber folgende Ausfallhonorarsätze fällig:
bis 6 Monate vor dem Veranstaltungstermin: kein Ausfallhonorar
bis 3 Monate vor dem Veranstaltungstermin: 30 % des vereinbarten Honorars
bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 50 % des vereinbarten Honorars
innerhalb von 30 Tagen vor dem Veranstaltungstermin: 100% des vereinbarten Honorars.
15. Wird der Vertrag weniger als 6 Monate vor der Veranstaltung erst abgeschlossen, räumen wir dem Auftraggeber eine Rücktrittsfrist von 14 Tagen ein, innerhalb der kein Ausfallhonorar anfällt. Nebenkosten wie Fahrt- oder Übernachtungskosten werden nur dann dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn sie tatsächlich anfallen (z.B. weil der stornierte Termin in der Mitte einer Tourneestaffel liegt). Gelingt es uns, einen Ersatztermin zu finden, fällt kein Ausfallhonorar an.
 


VI. Haftung

1.Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen (Marken, Firmen-Geschmacksmuster), Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst, sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegen den Kunden. Die Kunden tragen die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
2.Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials sind die Kunden für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
3.Der Fotograf haften nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.
4.Die Schadensersatzpflicht des Fotografen wird der Höhe nach begrenzt auf das Honorarvolumen des jeweiligen Auftrags. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer, geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist.


VII. Honorare

1.Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Übersicht über die Vergütung für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2.Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird mit dem vereinbarten Honorar die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziffer IV b) 1 abgegolten.
3.Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z. B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten der Kunden.
4.Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
5.Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
6.Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

 

VIII. Vertragsstrafe, Schadensersatz, Ausfallhonorar

1.Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
2.Eine (z.B. wetterbedingte) Stornierung eines Fotoauftrags durch die Auftraggeber ist bis 24 Stunden vor dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Fotograf von seinem Wohnort aus vereinbarungsgemäß zum Ort des Fototermins aufbricht. Bei späterer Stornierung wird das Honorar in voller Höhe fällig, es sei denn, dass im Vorfeld ein abweichendes Ausfallhonorar vereinbart wurde (in Angebot, Auftrag oder Rahmenvereinbarung). Auch das gesamte vereinbarte Honorar für bereits beauftragte Erfüllungsgehilfen (Assistenten, Modelle, Stylisten, Visagisten) ist durch die Kunden zu zahlen.  


IX. Allgemeines

1.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2.Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
3.Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4.Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz des Fotografen.