Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

I. Geltung

1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.

3. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.

4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

5. Die Vereinbarung einer Veranstaltung (Vortrag oder Workshop) und die Vergabe von Nutzungsrechten erfolgt im allgemeinen ausschließlich freibleibend und nicht exklusiv. Sperrfristen bedürfen der gesonderten Vereinbarung und zusätzlicher Abrechnung.

 

II. Auftragsproduktionen

1. Soweit der Fotograf Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten. 

2. Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produk-tion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.

3. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt.

4. Sind dem Fotografen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

 

III. Überlassenes Bildmaterial (analog und digital)

1. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.

2. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs. 1 Ziff. 5 Urheberrechtsgesetz handelt.

3. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.

4. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.

5. Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.

6. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mit-zuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

 

IV. Nutzungsrechte

1. Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes.

2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100 % auf das jeweilige Grundhonorar.

3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.

4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt insbesondere für: 

  • eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,
  • die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z. B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff. III 5. AGB dient, 
  • jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),
  • die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.

5. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.

7 Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Fotografen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

8 Der Fotograf bleibt auch bei Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, seine Fotos zu Zwecken der Eigenwerbung selbst zu verwenden.

 

V. Urheberrecht und Belegexemplar

1. Wir verlangen unter Hinweis auf §13 UrhG ausdrücklich einen Urhebervermerk, und zwar in einer Weise, dass kein Zweifel an der Zuordnung zum jeweiligen Bild oder Text bestehen kann. Sammelnachweise reichen in diesem Sinne nur aus, sofern sich aus diesen ebenfalls die zweifelsfreie Zuordnung zum jeweiligen Bild oder Text vornehmen lässt. Unterbleibt die Namensnennung, so haben wir Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlages von 100% zum jeweiligen Nutzungshonorar. Der Verwender hat uns von aus der Unterlassung der Urhebervermerke resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Werbung, Einblendung in Fernsehsendungen und Filmen oder anderen Medien, falls keine ausdrückliche Sondervereinbarung getroffen wurde.

2. Bei Abrechnung ist genau anzugeben, welches Bild und welcher Text in welcher Publikation an welcher Stelle verwendet wurde.

3. Von jeder Veröffentlichung im Druck oder auf einem austauschbaren Datenträger ist uns gemäß §25 VerlagsG mindestens ein vollständiges Belegexemplar unaufgefordert und kostenlos zuzuschicken.

 

VI. Veranstaltungen (Vorträge und Workshops)

Terminvereinbarungen:

1. Bei unverbindlich vorgemerkten Terminen besteht ein Anspruch auf Umwandlung des Termins in einen verbindlichen nur während der vereinbarten Reservierungsfrist. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt die Reservierungsfrist 14 Tage. Weitergehende Verbindlichkeiten aus der Vormerkung eines Termins akzeptieren wir nicht. Wird ein Gastspielvertrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung zurückgeschickt, erlischt der Anspruch auf den Termin.

2. Sollte aus wichtigem Grund (Unfall, Krankheit etc.) eine mit uns vereinbarte Veranstaltung nicht stattfinden können, so setzen wir den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis. Ist dies der Fall, so akzeptiert der Auftraggeber als Ersatz die Durchführung der Veranstaltung zu einem anderen, gemeinsam vereinbarten Termin. Weitergehende Ansprüche stellt er nicht.

 

Veranstaltungsdurchführung

3. In der Regel kommt bei unseren Multivisionen ausschließlich gemafreie Musik zum Einsatz. Bei der Präsentation einer Multivision mit nicht gemafreier Musik verpflichtet sich der Auftraggeber zur ordnungsgemäßen Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA. Eventuell anfallende GEMA-Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, gehen auch alle weiteren bei einer Präsentationsveranstaltung anfallenden Gebühren, Abgaben, Steuern etc. zu Lasten des Auftraggebers. Von allen Ansprüchen Dritter, vor allem auch von Schadensersatzansprüchen, die sich aus einer Verletzung dieser Klausel ergeben, sind wir durch den Auftraggeber freizustellen.

4. Zusätzliche Programmpunkte oder Auftritte Dritter während einer mit uns vereinbarten Veranstaltung bedürfen der vorherigen Absprache mit uns. Dies gilt auch für Parallelveranstaltungen, die sich an die gleiche oder eine ähnliche Zielgruppe richten.

 

Randbedingungen

5. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die technischen Randbedingungen für die Durchführung der geplanten Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt gegeben sind. Neben den branchenüblichen Randbedingungen gehört dazu vor allem: die vollständige Abdunkelbarkeit des Vorführraumes, ausreichend große freie Flächen zum Aufbau von Leinwand und Projektionsanlage und eine ausreichende Stromversorgung. (siehe dazu die gesondert verfügbare „Saalcheckliste“)

6. Der Auftraggeber informiert rechtzeitig die zuständige Haustechnik, stellt für uns Zufahrts- und Parkmöglichkeiten sicher und sorgt dafür, dass ab dem vereinbarten Zeitpunkt unseres Eintreffens am Veranstaltungsort bis zu unserer Abfahrt nach der Veranstaltung ein Ansprechpartner mit Kenntnissen der örtlichen Gegebenheiten und mit allen notwendigen Schlüsseln anwesend ist.

7. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Transport der Multivisionsausrüstung aus dem Transportfahrzeug in den Veranstaltungsraum reibungslos möglich ist. D.h. insbesondere, dass alle Türen mindestens einen Meter breit sind und der Zugang von der Zufahrt zum Raum entweder ebenerdig ist (d.h. vollkommen frei von Stufen, Bordkanten etc.) oder ein Lift zur Verfügung steht. Sollte es unvermeidbar sein, dass Teile der Ausrüstung über eine Treppe in den Veranstaltungsraum transportiert werden müssen, stellt der Auftraggeber mindestens zwei kräftige Helfer.

8. Der Veranstaltungsraum ist vor Beginn der Veranstaltung leergeräumt, geheizt und sauber. Nach der Veranstaltung entfernen wir unsere gesamte Ausrüstung und unsere Aufbauten wieder aus dem Veranstaltungsraum. Alle weiteren Aufräumarbeiten und eventuell notwendige Säuberungsarbeiten übernimmt der Auftraggeber auf seine Kosten.

9. Falls die Bedingungen nicht erfüllt werden können oder spezielle technische Schwierigkeiten bekannt sind, gibt der Auftraggeber spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung nähere Informationen, um ggf. andere Vereinbarungen zu treffen.

10. Der Veranstalter haftet für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung. Ferner trifft er die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, Absprachen mit der Feuerwehr etc. und schließt adäquate Versicherungen ab.

11. Wir behalten uns vor, eine Veranstaltung abzusagen oder abzubrechen, falls einzelne dieser Bedingungen nicht eingehalten werden. In diesem Falle gelten die gleichen Konditionen wie bei einer Stornierung durch den Auftraggeber (siehe §18).

 

Werbematerial:

12. Zu Werbezwecken übersandtes Bild- und Textmaterial (außer Plakaten) bleibt unser Eigentum. Es wird in digitaler Form durch uns kostenlos zur Verfügung gestellt. Mit Begleichung des Honorars für die Präsentation einer Multivision erwirbt der Auftraggeber gleichzeitig ausschließlich die Rechte zur Verwendung des Materials zu Zwecken der Veranstaltungswerbung für die mit uns vereinbarte Veranstaltung. Die Weitergabe an Dritte ist ebenfalls ausschließlich zu diesem Zweck erlaubt. Jede Verwendung des Materials - auch durch Dritte - bedarf unserer vorhergehenden Genehmigung. Die Lagerung von Kopien sowie die elektronische Speicherung des Materials ist nur bis zum Ende der jeweiligen Veranstaltungssaison (d.h. bis max. zum 30.06. des Folgejahres) gestattet. Bei unerlaubter Verwendung, Lagerung oder Speicherung des Materials durch Dritte haftet der Auftraggeber. Ansonsten gelten die unten aufgeführten Bedingungen für die Übersendung von Bild- und Textmaterial.

 

Preise und Zahlungsbedingungen:

13. Der Preis für eine Veranstaltung setzt sich zusammen aus Honorar- und Nebenkosten. Wenn kein anderes Honorar vereinbart wurde, gilt die am Tage der verbindlichen Terminvereinbarung geltende Honorarpreisliste. Wird auf Wunsch des Auftraggebers eine Ergänzung zu einer bestehenden Multivision vorgenommen, wird diese je nach Aufwand gesondert berechnet. Weitere anfallende Nebenkosten sind 1) Fahrkosten (wenn nicht anders vereinbart gilt der am Vortragstag gültige Kilometersatz der Honorarpreisliste für jeden gefahrenen Kilometer ab und bis zu unserem Geschäftssitz) und 2) eventuell anfallende Übernachtungskosten für zwei Personen in Einzelzimmern (unbedingt Nichtraucherzimmer!). Ansonsten gelten die allgemeinen Zahlungsbedingungen (s.u.).

 

Stornierungen:

14. Wenn nicht anders vereinbart werden bei Stornierungen einer Terminvereinbarung durch den Auftraggeber folgende Ausfallhonorarsätze fällig:

bis 6 Monate vor dem Veranstaltungstermin: kein Ausfallhonorar

bis 3 Monate vor dem Veranstaltungstermin: 30 % des vereinbarten Honorars

bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 50 % des vereinbarten Honorars

innerhalb von 30 Tagen vor dem Veranstaltungstermin: 100% des vereinbarten Honorars.

 

15. Wird der Vertrag weniger als 6 Monate vor der Veranstaltung erst abgeschlossen, räumen wir dem Auftraggeber eine Rücktrittsfrist von 14 Tagen ein, innerhalb der kein Ausfallhonorar anfällt. Nebenkosten wie Fahrt- oder Übernachtungskosten werden nur dann dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn sie tatsächlich anfallen (z.B. weil der stornierte Termin in der Mitte einer Tourneestaffel liegt). Gelingt es uns, einen Ersatztermin zu finden, fällt kein Ausfallhonorar an.

 

vII. Haftung

1. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen (Marken, Firmen Geschmacksmuster) Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

2. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.

3. Wenn uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft, haften wir ausschließlich im Rahmen unserer Berufshaftpflichtversicherung. Auf Anfrage informieren wir gerne über die gültigen Konditionen und die aktuellen Haftungsgrenzen. Außer bei Personenschäden ist die Haftung grundsätzlich auf die Höhe des Honorars beschränkt.

 

VIII. Honorare

1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten. 

3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.

5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro 75,00 pro Aufnahme an.

6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

7. Unsere Rechnungen sind bei Erhalt netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des aktuell gültigen Bundesbankdiskontsatzes zu berechnen.

 

IX. Rückgabe des Bildmaterials

1. Analoges Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch drei Monate nach dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen sind zwei Belegexemplare. Eine Verlängerung der 3-Monatsfrist bedarf der schriftlichen Genehmigung des Fotografen.

2. Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten. Der Fotograf haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten. 

3. Überlässt der Fotograf auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Kunde analoges Bildmaterial spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf dem Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist. Digitale Daten sind zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten oder zurückzugeben. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie vom Fotografen schriftlich bestätigt worden ist.

4. Die Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Kunden auf dessen Kosten in branchenüblicher Verpackung. Der Kunde trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis zum Eingang beim Fotografen.

 

X. Vertragsstrafe, Schadensersatz

1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

3. Sofern bei irgend einer Form der Nutzung - insbesondere auch bei einer werblichen - die Persönlichkeitsrechte einer abgebildeten Person verletzt werden können, obliegt die Einholung der Zustimmung der abgebildeten Person dem Besteller. In der Regel liegt uns bereits ein Model-Release vor, den wir auf Wunsch an den Besteller weiterleiten. Wir können allerdings unter keinen Umständen Schadensersatzforderungen übernehmen, die sich aus der Verwendung unserer Bilder etwa ergeben sollten. Der Verantwortliche des jeweiligen Publikationsmediums trägt in jedem Fall die völlige Verantwortung selbst. Er ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex) verpflichtet.

4. Tendenzfremde Verwendungen und Verfälschungen in Bild und Wort sowie Verwendungen, die zur Herabwürdigung abgebildeter Personen führen können, sind unzulässig und machen den Verwender schadenersatzpflichtig.

 

XI. Datenschutz

1. Wir weisen unsere Vertragspartner darauf hin, dass alle bei der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen anfallenden Daten dauerhaft gespeichert werden (§26 BDSchG).

 

XII. Allgemeines

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland. 

2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Fotografen.